Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 7b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

17.12.2009

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65.

Text

Paragraph 7 b,
  1. Absatz eins,In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß Paragraph 3, Absatz 4, geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.
  2. Absatz 2,In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40112677

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P7b/NOR40112677

Navigation im Suchergebnis