Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. IV, BGBl. Nr. 745/1988.

Text

Paragraph 7 a, (1) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Paragraph 7, Absatz 4, mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

  1. Absatz 2,In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung zu.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130348

Alte Dokumentnummer

N8195729362L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P7a/NOR12130348

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