§ 6a. (1) Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (§ 7 Abs. 1), den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des Pflegedienstes (§ 11 a Abs. 1) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 11 a Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.Paragraph 6 a, (1) Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (Paragraph 7, Absatz eins,), den Verwalter (Paragraph 11, Absatz eins,) und den Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11, a Absatz eins,) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 7, Absatz eins, 11, Absatz eins und 11 a Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2,In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.