Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

27.11.1993

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. III, BGBl. Nr. 801/1993.

Text

Paragraph 6 a, (1) Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften über die kollegiale Führung der Krankenanstalten durch den ärztlichen Leiter (Paragraph 7, Absatz eins,), den Verwalter (Paragraph 11, Absatz eins,) und den Leiter des Pflegedienstes (Paragraph 11, a Absatz eins,) erlassen. Die diesen Führungskräften nach den Paragraphen 7, Absatz eins, 11, Absatz eins und 11 a Absatz eins, jeweils zukommenden Aufgaben dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

  1. Absatz 2,In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer medizinischen Fakultät dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Dekan oder ein von der Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130346

Alte Dokumentnummer

N8195729360L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P6a/NOR12130346

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