Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.04.2004
Außerkrafttretensdatum
26.07.2006
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur
Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 und Art. II Titel 3, BGBl. I Nr.
35/2004.
Text
Anstaltsordnung.
§ 6. (1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:Paragraph 6, (1) Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen, auch in zusätzliche Abteilungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, aufgenommen werden.
die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten;
die Festlegung von Rauchverboten.
(2)Absatz 2Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten.
(3)Absatz 3Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4)Absatz 4Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören.
(5)Absatz 5Die Anstaltsordnungen und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
(6)Absatz 6Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie d und e den Pfleglingen zugänglich zu machen.Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie d und e den Pfleglingen zugänglich zu machen.
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40051453