Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
24.02.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
§ 56.Paragraph 56,
Die näheren Vorschriften über die im § 55 vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung bestimmt. Die näheren Vorschriften über die im Paragraph 55, vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung bestimmt.
Im RIS seit
23.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40179638