Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

27.11.1993

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (Paragraph 7, a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.
  2. Absatz 2,Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen nicht Paragraph 27, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 28,
  3. Absatz 3,Werden anläßlich wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter Anstaltspersonal oder Anstaltseinrichtungen in Anspruch genommen, kann der Rechtsträger der Krankenanstalt oder im Falle einer derartigen Kostentragung im Rahmen der Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand (Paragraph 55,) der Bund als Rechtsträger der medizinischen Fakultät eine Vergütung beanspruchen. Die Grundsätze für die Ermittlung dieser Vergütung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen. Die Rechtsträger der in Betracht kommenden Krankenanstalten sind vor der Festsetzung dieser Grundsätze zu hören.

Schlagworte

Pflegegebühr

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130406

Alte Dokumentnummer

N8195729420L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P46/NOR12130406

Navigation im Suchergebnis