(2)Absatz 2,Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 3a Abs. 9 zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 gegeben sind.Die Bewilligung zum Betriebe des selbstständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn eine Einigung gemäß Paragraph 339, ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß Paragraph 3 a, Absatz 9, zweiter Satz vorliegt und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.