Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

10.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. I 5. Titel, BGBl. I Nr. 5/2001.

Text

Deckung des Betriebsganges.

Paragraph 34, (1) Durch die Landesgesetzgebung ist anzuordnen, dass bei der Bildung von Beitragsbezirken und Krankenanstaltensprengeln gemäß Paragraph 33, der gesamte sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergebende Betriebsabgang in einem bestimmten Verhältnis vom Rechtsträger der Krankenanstalt, vom Beitragsbezirk, vom Krankenanstaltensprengel und vom Bundesland zu decken ist. Hiebei sind die Anteile des Beitragsbezirkes, des Krankenanstaltensprengels und des Bundeslandes so festzusetzen, dass sie zusammen mindestens die Hälfte des Betriebsabganges decken.

  1. Absatz 2,Bei Krankenanstalten, die von einem Bundesland betrieben werden, kann im Einvernehmen mit der Gemeinde, in deren Gebiet die Krankenanstalt liegt (Sitzgemeinde), bestimmt werden, dass an Stelle des Rechtsträgers diese Gemeinde tritt.
  2. Absatz 3,Die Landesgesetzgebung kann die Regelungen gemäß Absatz eins und 2 für Fondskrankenanstalten durch Finanzierungsregelungen über den Landesfonds zur Gänze oder teilweise ersetzen.

Schlagworte

Betriebskosten

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P34/NOR40015085

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