Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 179/2004.

Text

Hauptstück B.

Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung

und den Betrieb von Krankenanstalten.

Paragraph 3, (1) Krankenanstalten bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben den Anstaltszweck (Paragraph 2, Absatz eins,) und das in Aussicht genommene Leistungsangebot genau zu bezeichnen.

  1. Absatz 2Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Litera a
      nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot sowohl nach dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei der Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben ist;
    2. Litera b
      das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Anstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind;
    3. Litera c
      das für die Unterbringung der Anstalt geplante oder bereits vorhandene Gebäude den hinsichtlich der Aufführung oder Verwendung solcher Gebäude vorgesehenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und
    4. Litera d
      gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
  2. Absatz 2 aBeabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (im Folgenden kurz: Träger der Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Absatz 2, die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan entspricht.
  3. Absatz 3Im Bewilligungsverfahren nach Absatz 2, ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
  4. Absatz 4Eine Bewilligung zum Betriebe einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
    1. Litera a
      die Bewilligung zur Errichtung im Sinne des Absatz 2 und bei Fondskrankenanstalten überdies eine Bewilligung gemäß Absatz 2 a, erteilt worden ist;
    2. Litera b
      die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheitspolizeilichen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die Vorgaben des jeweiligen Landeskrankenanstaltenplanes erfüllt sind;
    3. Litera c
      die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;
    4. Litera d
      gegen die für den inneren Betrieb der Krankenanstalt vorgesehene Anstaltsordnung (Paragraph 6,) keine Bedenken bestehen;
    5. Litera e
      ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes (Paragraph 7, Absatz eins,) und für die Leitung der einzelnen Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten fachlich geeignete Personen als verantwortliche Ärzte namhaft gemacht worden sind (Paragraph 7, Absatz 4,) sowie glaubhaft gemacht wird, daß auch im übrigen die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gesichert sein wird.
  5. Absatz 5Ist der Rechtsträger der Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger, so bedarf es lediglich bei Ambulatorien einer Bewilligung zur Errichtung; diese ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der zuständigen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung der Ärzte bzw. Dentisten oder zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG). Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Der erste und zweite Satz gelten auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Bewilligung zum Betriebe der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, Litera b,, c und d gegeben sind.
  6. Absatz 6Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, daß in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die zuständige Ärztekammer, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, hinsichtlich des nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, zu prüfenden Bedarfes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG haben.
  7. Absatz 7Im behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Errichtung von Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers haben die zuständige Ärztekammer und bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, wenn
    1. Litera a
      über das Vorhaben des Krankenversicherungsträgers kein Einvernehmen im Sinne des Paragraph 339, ASVG zustande gekommen ist,
    2. Litera b
      der Antrag des Krankenversicherungsträgers nicht mit einem nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmen übereinstimmt oder
    3. Litera c
      die Entscheidung der Behörde über den Inhalt des nach Paragraph 339, ASVG erzielten Einvernehmens hinausgeht.
  8. Absatz 8Durch die Landesgesetzgebung sind nähere Vorschriften über die Voraussetzungen zur Bewilligung der Errichtung und des Betriebes sowie die Sperre einer Krankenanstalt, die entgegen den Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 betrieben wird, zu erlassen.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40060861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P3/NOR40060861

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