Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 23

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

27.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
  2. Absatz 2,Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen. Durch die Landesgesetzgebung ist unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Krankenanstalt gegebenen räumlichen Verhältnisse die Zulässigkeit der Aufnahme sonstiger nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130374

Alte Dokumentnummer

N8195729388L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P23/NOR12130374

Navigation im Suchergebnis