Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
27.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
(2)Absatz 2,Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen. Durch die Landesgesetzgebung ist unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Krankenanstalt gegebenen räumlichen Verhältnisse die Zulässigkeit der Aufnahme sonstiger nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR12130374
Alte Dokumentnummer
N8195729388L