Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10a
Inkrafttretensdatum
30.12.2011
Außerkrafttretensdatum
23.05.2013
Abkürzung
KAKuG
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Beachte
Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65.
Text
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit für Fondskrankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (im Folgenden: ÖSG) befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Landeskrankenanstaltenplan ist jedenfalls festzulegen:
die Standorte der Fondskrankenanstalten,
die maximale Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege und Intensivbereich) je Standort,
die medizinischen Fachbereiche je Standort,
die für die Fachbereiche jeweils vorgesehenen fachrichtungsbezogenen Organisationsformen je Standort,
Art und Anzahl der medizinisch technischen Großgeräte je Standort,
die maximale Bettenzahl je Fachbereich bezogen auf das Land und die Versorgungsregionen oder bezogen auf die Standorte,
7.Ziffer 7 Festlegung von Referenzzentren und speziellen Versorgungsbereichen je Standort.
(3)Absatz 3,Erfolgen die Festlegungen gemäß Abs. 2 Z 6 nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2b und 2c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.Erfolgen die Festlegungen gemäß Absatz 2, Ziffer 6, nicht bezogen auf die Standorte, sind in Zusammenhang mit Paragraph 3, Absatz 2 b und 2 c die zur Realisierung beabsichtigten Bettenkapazitäten je Fachbereich und Standort im Regionalen Strukturplan Gesundheit zumindest unverbindlich mit Informationscharakter auszuweisen.
(4)Absatz 4,Die Landesgesetzgebung hat die Landesregierung zu verpflichten, den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landesgesundheitsplattform abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit auf der Homepage des jeweiligen Landes in der jeweils aktuellen Fassung zu veröffentlichen.
Anmerkung
ÜR: Art. 1 3. Titel,
BGBl. I Nr. 101/2007
Schlagworte
Krankenanstaltenplanung, Ergänzungsfunktion, Mundchirurgie,
Kieferchirurgie, Investitionskosten, Informationsfunktion,
Koordinationsfunktion, Normalpflegebereich
Im RIS seit
17.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Gesetzesnummer
10010285
Dokumentnummer
NOR40134460