Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

23.02.2016

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65 Abs. 4k.

Text

Führung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDurch die Landesgesetzgebung sind die Krankenanstalten zu verpflichten:
    1. Ziffer eins
      über die Aufnahme und die Entlassung der Pfleglinge Vormerke zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme nach Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz die jeweils dafür maßgebenden Gründe zu dokumentieren;
    2. Ziffer 2
      Krankengeschichten anzulegen, in denen
      1. Litera a
        die Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Zustand des Pfleglings zur Zeit der Aufnahme (status praesens), der Krankheitsverlauf (decursus morbi), die angeordneten Maßnahmen sowie die erbrachten ärztlichen und gegebenenfalls zahnärztlichen Leistungen einschließlich Medikation (insbesondere hinsichtlich Name, Dosis und Darreichungsform) und Aufklärung des Pfleglings und
      2. Litera b
        sonstige angeordnete sowie erbrachte wesentliche Leistungen, insbesondere der pflegerischen, einer allfälligen psychologischen bzw. psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste, darzustellen sind;
    3. Ziffer 3
      die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, aufzubewahren; für Röntgenbilder und andere Bestandteile von Krankengeschichten, deren Beweiskraft nicht 30 Jahre hindurch gegeben ist, sowie bei ambulanter Behandlung kann durch die Landesgesetzgebung eine kürzere Aufbewahrungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre vorgesehen werden;
    4. Ziffer 4
      den Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, ferner den Sozialversicherungsträgern und Organen von Landesgesundheitsfonds im Sinne der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens bzw. von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden Aufgaben erforderlich ist, sowie einweisenden oder weiterbehandelnden Ärzten oder Zahnärzten oder Krankenanstalten kostenlos Kopien von Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Pfleglingen zu übermitteln;
    5. Ziffer 4 a
      Pfleglingen Einsicht in ihre Krankengeschichte zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen;
    6. Ziffer 5
      den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
    7. Ziffer 6
      über Entnahmen nach Paragraph 5, Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, und Paragraph 4, Absatz 5, Gewebesicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2008,, Niederschriften zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß Ziffer 3, zu verwahren;
    8. Ziffer 7
      bei der Führung der Krankengeschichte Patientenverfügungen (Paragraph 2, Absatz eins, Patientenverfügungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2006,) des Pfleglings zu dokumentieren;
    9. Ziffer 8
      im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche gemäß Paragraph 44 und Paragraph 5, Absatz eins, Organtransplantationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012, zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Bestimmungen des Absatz eins, nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dem für die ärztliche Behandlung verantwortlichen Arzt, gegebenenfalls dem für die zahnärztliche Behandlung Verantwortlichen, und
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, der jeweils für die erbrachten sonstigen Leistungen verantwortlichen Person.
  4. Absatz 4Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die Angehörigen des klinisch psychologischen, gesundheitspsychologischen und psychotherapeutischen Berufes und ihren Hilfspersonen in Ausübung ihres Berufes anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, nicht geführt werden.
  5. Absatz 5Die Landesgesetzgebung kann die Rechtsträger von Krankenanstalten ermächtigen, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten anderen Rechtsträgern zu übertragen, wenn für diese Rechtsträger und die in ihnen beschäftigten Personen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht oder durch die Landesgesetzgebung auferlegt wird. Die Ermächtigung kann auch die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung beinhalten. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Zahnärzte oder Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung der Betroffene steht.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40161730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P10/NOR40161730

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