Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg) Art. 1

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Luxemburg)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 94/1956

Typ

Vertrag – Luxemburg

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

08.05.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Großherzogtums Luxemburg sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel römisch eins, Absatz b), des am 13. Oktober 1952 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels römisch sechs, Abschnitt a), des Abkommens zu beachten haben.

Diese Vereinbarung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und wird solange gelten wie das Luftverkehrsabkommen vom 13. Oktober 1952.

Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Gesandtschaft in Brüssel und dem luxemburgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1956 abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013

Gesetzesnummer

20000489

Dokumentnummer

NOR40005781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/94/A1/NOR40005781

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