Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 77a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77a

Inkrafttretensdatum

12.08.2000

Außerkrafttretensdatum

12.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ergänzungszulage für bestimmte vorübergehende Verwendungen

Paragraph 77 a, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn

  1. Ziffer eins
    er
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 145 b, Absatz 9, erster Satz BDG 1979 mit einer in diesen Bestimmungen angeführten Funktion betraut ist oder
    2. Litera b
      für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einer im Absatz 3, angeführten Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne damit dauernd oder gemäß Paragraph 145 b, Absatz 8, BDG 1979 betraut zu sein, und
  2. Ziffer 2
    ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der den Monatsbezug des Beamten übersteigt.
  1. Absatz 2,Die Ergänzungszulage gebührt,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebührte, in der Höhe des Unterschiedes zwischen
      1. Litera a
        seiner Funktionszulage zuzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77, und
      2. Litera b
        der jeweiligen höheren Funktionszulage,
    2. Ziffer 2
      wenn dem Beamten des Exekutivdienstes, dem keine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe dieser Funktionszulage abzüglich einer allfälligen Ergänzungszulage nach Paragraph 77,
  2. Absatz 3,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, sind
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten im Zuge einer Nachbesetzung von Arbeitsplätzen von Beamten,
      1. Litera a
        die unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt sind oder
      2. Litera b
        die nach Paragraph 2, DRSG-AE karenziert sind oder
      3. Litera c
        wenn die Arbeitsplätze durchgehend länger als sechs Monate unbesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten in Sonderfunktionen im Bereich des Exekutivdienstes, deren Ausübung aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur zeitlich begrenzt möglich ist,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit als Leiter eines Projekts.
  3. Absatz 4,Ein Projekt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, liegt vor, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Projektdauer mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre; in begründeten Ausnahmefällen ist das Überschreiten der Höchstdauer um bis zu sechs Monate möglich,
    2. Ziffer 2
      der Projektarbeitsplatz wurde vor Projektstart einem Bewertungsverfahren gemäß Paragraph 143, BDG 1979 unterzogen und entsprechend zugeordnet und
    3. Ziffer 3
      mit den Qualitäten des Stellenplanes kann das Auslangen gefunden werden.
  4. Absatz 5,Verwendungen nach Absatz 3, sind, wenn sie noch nicht bewertet worden sind, nach den Kriterien des Paragraph 143, BDG 1979 zu bewerten und zuzuordnen. Ist eine im Absatz 3, angeführte Verwendung einer der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 zugeordnet, gelten durch die Ergänzungszulage alle Mehrleistungen des Beamten des Exekutivdienstes in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Dabei gilt jener Teil der Ergänzungszulage als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, der dem Betrag entspricht, der sich gemäß Paragraph 74, Absatz 4, letzter Satz im Fall einer Ernennung auf den betreffenden Arbeitsplatz ergäbe.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P77a/NOR40010722

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