Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 61c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern

Paragraph 61 c,
  1. Absatz eins,Einem Lehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 79,0 €,
    2. Ziffer 2
      an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 79,0 €,
    3. Ziffer 3
      an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 131,9 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. Absatz 3,Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 4,Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Absatz eins und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.
  5. Absatz 5,Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61c/NOR40115032

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