Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet.
  3. Absatz 3,Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
  6. Absatz 6,Wird eine Kündigung oder eine Entlassung aufgehoben, gebühren dem Beamten die Monatsbezüge und Sonderzahlungen für die Dauer des aufgelösten Dienstverhältnisses unter Einrechnung dessen, was er durch anderweitige Verwendung erworben hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Anrechnung zu unterbleiben.

Schlagworte

Meldepflicht, Fortzahlung

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133911

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P6/NOR40133911

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