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Gehaltsgesetz 1956 § 59

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59, (1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.

  1. Absatz 2Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter an Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz) sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 1 799 S.
  2. Absatz 3Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Unterrichtsgegenständen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Ziffer 22, zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in Didaktik und schulpraktischer Ausbildung sowie in ergänzenden Unterrichtsgegenständen oder an Akademien für Sozialarbeit in den Unterrichtsgegenständen der Methodik der Sozialarbeit, der ergänzenden Unterrichtsveranstaltungen und der Praktika unterrichten und die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L 1 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt, der ihnen im Falle ihrer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde. Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer Übungsschule verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 2 die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 erfüllt und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet wird.
  6. Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1,die die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein, ferner Kindergärtnerinnen mit der Befähigung für Sonderkindergärten, die an solchen verwendet werden, sowie Kindergärtnerinnen, die an Übungskindergärten verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage, wobei die im Paragraph 58, Absatz 6, zweiter beziehungsweise dritter Satz vorgesehene Erhöhung nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Lehrgängen und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen in Betracht kommt; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 8Die Dienstzulagen nach den Absatz eins bis 7 sind ruhegenußfähig, wenn die Verwendung, die den Anspruch auf die Dienstzulage begründet, mindestens ein Jahr gedauert hat und der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand noch in dieser Verwendung gestanden ist. Auf Lehrer, deren Dienstzulage nach Paragraph 58, Absatz 7, zu bemessen ist, ist Paragraph 58, Absatz 9, zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
  8. Absatz 9Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, 605 S,
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 918 S,
    3. Ziffer 3
      an geteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) 1 259 S.
  9. Absatz 10Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 605 S.
  10. Absatz 11Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, an Blindeninstituten und an Taubstummeninstituten, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 918 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  11. Absatz 12Eine Dienstzulage gebührt
    1. Ziffer eins
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
    2. Ziffer 2
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Besuchsschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Religionsunterrichtes betraut sind;
    3. Ziffer 3
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. Litera a
        an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind,
      2. Litera b
        als Übungsschullehrer an Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet werden,
      3. Litera c
        an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig übungsschulmäßig eingerichteten Besuchsschulklasse betraut sind;
    4. Ziffer 4
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3,
      2. Litera b
        L 2b 1 und
      3. Litera c
        L 2a 1,
      die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichtes in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichtes an Übungsschulen betraut sind oder
    5. Ziffer 5
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3 und
      2. Litera b
        L 2b 1,
      die an allgemeinbildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Lehrer für Werkerziehung (für Schüler der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen) oder als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.
  12. Absatz 13Die Dienstzulage gemäß Absatz 12, beträgt,
    1. Ziffer eins
      wenn der Unterricht im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen erteilt wird,
      1. Litera a
        im Falle des Absatz 12, Ziffer eins, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
      2. Litera b
        im Falle des Absatz 12, Ziffer 2, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2b 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
      3. Litera c
        im Falle des Absatz 12, Ziffer 3, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), der dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre, mindestens jedoch 726 S,
      4. Litera d
        in den Fällen des Absatz 12, Ziffer 4 und 5 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er
        1. Sub-Litera, a, a
          im Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera a und des Absatz 12, Ziffer 5, Litera a, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1 ernannt worden wäre,
        2. Sub-Litera, b, b
          im Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera b und des Absatz 12, Ziffer 5, Litera b, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre,
        3. Sub-Litera, c, c
          im Falle des Absatz 12, Ziffer 4, Litera c, zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt worden wäre;
    2. Ziffer 2
      wenn der Unterricht im halben Umfang des Unterrichtes an einer Übungsschule erteilt wird, die Hälfte des sich gemäß Ziffer eins, ergebenden Betrages.
  13. Absatz 14Im Polytechnischen Lehrgang gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. Ziffer eins
      Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch beziehungsweise Mathematik
      1. Litera a
        429 S, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
      2. Litera b
        536 S, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
    2. Ziffer 2
      Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch beziehungsweise Mathematik 429 S, sofern an der betreffenden Schule der Unterricht in Deutsch beziehungsweise Mathematik in mindestens fünf Schülergruppen erfolgt,
    3. Ziffer 3
      Leiter eines Polytechnischen Lehrganges als selbständige Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 429 S,
    4. Ziffer 4
      Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossenem Polytechnischem Lehrgang und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 215 S.
    Der Anspruch nach den Ziffer eins bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
  14. Absatz 15Die Dienstzulagen nach den Absatz 9 bis 14 sind ruhegenußfähig, wenn der Lehrer
    1. Ziffer eins
      in den letzten drei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist oder
    2. Ziffer 2
      die betreffende Dienstzulage durch insgesamt mindestens zehn Jahre - davon jedenfalls während des letzten Jahres vor seiner
      Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand - bezogen hat.
    Die Dienstzulage nach Absatz 9, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens 10 Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.
  15. Absatz 16Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.

  1. Absatz 17Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungs(Fach)vorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.

  1. Absatz 18Die Dienstzulage nach Absatz 16, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Absatz eins, begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach Absatz 8, entstanden ist.

  1. Absatz 19Von den Dienstzulagen nach Absatz eins bis 7, 9 bis 14 und 16 sowie von dem diesen Dienstzulagen entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Anmerkung

Art.VI der 31.GG-Novelle, BGBl. Nr.662/1977;
Art.X Abs.2 und 3, Art.XII und Art.XXI Abs.1 bis 3 der 41.GG-Novelle,
BGBl. Nr.656/1983;

Schlagworte

Fremdsprachzulage, Administrator

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101772

Alte Dokumentnummer

N61985181390

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59/NOR12101772

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