Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 56. (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 56, (1) Dem Lehrer, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Abs. 1 jedoch 2 689 S.Für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2b 3 und L 2b 2 beträgt die Dienstalterszulage abweichend vom Absatz eins, jedoch 2 689 S.
Anmerkung
Art.VIII der 45.GG-Novelle, BGBl. Nr.387/1986;
Schlagworte
Vorrückung, Hemmung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12103736
Alte Dokumentnummer
N6198811671F