(2)Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 €,
in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 €.
Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.