(2)Absatz 2,Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (§ 155 Abs. 10 BDG 1979). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10, BDG 1979). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.