Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Kollegiengeldabgeltung an Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 des Universitätsgesetzes 2002

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Universitätsprofessoren (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979) und Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung nach den folgenden Bestimmungen.
  2. Absatz 2,Der Grundbetrag von 3 973,2 Euro gebührt für eine tatsächliche Lehrtätigkeit von acht Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10, BDG 1979). Dieser Betrag erhöht sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
  3. Absatz 3,Für eine über acht Semesterstunden hinausgehende Lehrtätigkeit gebührt ein Zuschlag von 10% des Grundbetrages je Semesterstunde. Die gesamte Kollegiengeldabgeltung darf für Universitätsprofessoren 140% und für Universitätsdozenten 120% des Grundbetrages nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Der Grundbetrag vermindert sich um je 12,5% für jede auf acht fehlende Semesterstunde. Für eine Lehrtätigkeit von weniger als drei Semesterstunden gebührt keine Kollegiengeldabgeltung.
  5. Absatz 5,Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätsangehörige gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, 6, 7 und 8 des Universitätsgesetzes 2002 abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zugrundeliegende Anzahl von Semesterstunden anteilig anzurechnen.
  6. Absatz 6,Erfüllt der Universitätsprofessor oder der Universitätsdozent die von ihm übernommene bzw. die ihm übertragene Lehrtätigkeit nicht zur Gänze, so ist die Kollegiengeldabgeltung anteilig zu kürzen.
  7. Absatz 7,Bei ungleicher Verteilung der Lehrveranstaltungen auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
  8. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 165, Absatz 4, BDG 1979 festgesetzten Lehrveranstaltungen eines Universitätsprofessors an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
  9. Absatz 9,Alle gemäß Paragraph 172 a, BDG 1979 festgelegten Lehrveranstaltungen eines Universitätsdozenten an der eigenen Universität sind bei der Berechnung der Kollegiengeldabgeltung zu berücksichtigen, andere Lehrveranstaltungen an der eigenen Universität nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden. Lehrveranstaltungen an einer anderen Universität sind in die Berechnung der Kollegiengeldabgeltung nur einzubeziehen, wenn für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Organ dieser Universität bestätigt worden ist.
  10. Absatz 10,Werden einem Universitätsprofessor oder Universitätsdozenten von einer anderen Fakultät, Universität oder Universität der Künste Lehraufträge erteilt, gebührt ihm eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung gemäß Paragraph eins, oder eine Remuneration gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, nur dann, wenn diese Lehraufträge zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors bestimmt sind und überdies die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsprofessors über zwölf Semesterstunden bzw. die gesamte Lehrtätigkeit des Universitätsdozenten über zehn Semesterstunden hinausgeht.
  11. Absatz 10 a,Absatz 10, ist bis zum Enden von bis zum 31. Dezember 2003 erteilten Lehraufträgen anzuwenden, wobei bei der Bemessung das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung heranzuziehen ist.
  12. Absatz 11,Eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung in Form eines Zuschlages zur gemäß Paragraph 51, gebührenden Kollegiengeldabgeltung gewährte höhere Kollegiengeldabgeltung darf zusammen mit der Kollegiengeldabgeltung gemäß Absatz eins bis 8 und 10 den Betrag von 8 047,9 Euro je Semester nicht übersteigen.

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P51/NOR40060334

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