(5)Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.