Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 40a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40a

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

Paragraph 40 a,
  1. Absatz eins,Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 108,2 € gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
    2. Ziffer 2
      des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
    3. Ziffer 3
      des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß Paragraph 2, Absatz 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, bis 5 und Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 44, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
  2. Absatz 2,Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
    1. Ziffer eins
      dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    1. Ziffer 3
      dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
    2. Ziffer 4
      dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
    an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  4. Absatz 4,Die Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      für die unter Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Beamten 10,95%
    2. Ziffer 2
      für die unter Absatz 3, Ziffer 3, angeführten Beamten 7,48%,
    3. Ziffer 3
      für die unter Absatz 3, Ziffer 4, angeführten Beamten 7,30%
    des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Auf die Vergütung nach den Absatz 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Absatz 3, Ziffer 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

Schlagworte

Befehlsgewalt

Im RIS seit

04.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40200021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P40a/NOR40200021

Navigation im Suchergebnis