Pflegedienst-Chargenzulage
§ 30c. (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Paragraph 30 c, (1) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2)Absatz 2,Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
für Stationspfleger und Stationsschwestern 1 712 S,
für Oberpfleger und Oberschwestern 2 203 S,
für Pflegevorsteher und Oberinnen 2 694 S.