Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

Paragraph 30 a, (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

  1. Ziffer eins
    in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
  2. Ziffer 2
    einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
  3. Ziffer 3
    ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
  1. Absatz 2Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 je drei Vorrückungsbeträge und im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse römisch IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 vH dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 3Durch die Verwendungszulage nach Absatz eins, Ziffer 3, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
  3. Absatz 4Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
  4. Absatz 5Leistet der Beamte die im Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Absatz 2, maßgebend sind. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;

Schlagworte

Höherverwendung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099667

Alte Dokumentnummer

N61981170850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P30a/NOR12099667

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