Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 29, Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

  1. Ziffer eins
    in den Verwendungsgruppen A und B nach vier Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse;
  2. Ziffer 2
    in den Verwendungsgruppen C, D und E nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse.
Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099599

Alte Dokumentnummer

N61981115530

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P29/NOR12099599

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