Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

31.07.2001

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Nebentätigkeit

Paragraph 25, (1) Soweit die Nebentätigkeit eines Beamten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem Beamten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung. Ihre Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.

  1. Absatz 2Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem Beamten für seine Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind - mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes - dem Bund (Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport) abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem Beamten für eine solche Nebentätigkeit aus Bundesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Absatz eins,

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010687

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P25/NOR40010687

Navigation im Suchergebnis