Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 24a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

  1. Absatz 2,Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
    1. Ziffer eins
      vom Bund gemieteten
      1. Litera a
        Wohnungen und
      2. Litera b
        sonstigen Räumlichkeiten
      der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
    2. Ziffer 2
      im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
  2. Absatz 3,Die Grundvergütung beträgt für
    1. Ziffer eins
      Naturalwohnungen 75 vH,
    2. Ziffer 2
      Dienstwohnungen 50 vH
    der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
  3. Absatz 4,Die Grundvergütungen
    1. Ziffer eins
      für die im Absatz 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die ab dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      für die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind,
    vermindern oder erhöhen sich jeweils im Ausmaß der Änderung des Hauptmietzinses mit Wirksamkeit dieser Änderung.

  1. Absatz 4 a,Die Grundvergütungen für die im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Wohnungen und sonstigen Baulichkeiten, die vor dem 1. April 1997 festgesetzt worden sind, vermindern oder erhöhen sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10 vH der für Juli 1993 verlautbarten Indexzahl und in der Folge 5 vH der sodann maßgebenden Indexzahl, die jedoch jeweils ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 5 Groschen nicht übersteigen, auf die nächstniedrigeren 10 Groschen abzurunden und Beträge, die 5 Groschen übersteigen, auf die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
  2. Absatz 5,Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 4 und 4 a mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist
    1. Ziffer eins
      für eine Garage in der Höhe des zwanzigfachen,
    2. Ziffer 2
      für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des zehnfachen Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer im Eigentum des Bundes stehenden Wohnung erster Qualität üblicherweise erhalten würde, festzusetzen. Ist die Garage nicht beheizt bzw. der Abstellplatz nicht überdacht, so ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

Anmerkung

vgl. §§ 112c bis 112e

Schlagworte

Valorisierung, Sachbezüge, Sachleistungen, Naturalbezüge, Mietzins, Rundung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12114562

Alte Dokumentnummer

N6199811821O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24a/NOR12114562

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