Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

01.12.1972

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 a, (1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

  1. Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12096361

Alte Dokumentnummer

N61972104960

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20a/NOR12096361

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