Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten
§ 2. Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen: Paragraph 2, Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen:
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung,
Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte,
Beamte des Schulaufsichtsdienstes,
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten,
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung,
Beamte des Krankenpflegedienstes.