Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 17b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17b

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 17 b,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
  3. Absatz 3,Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
  4. Absatz 4,Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Absatz eins bis 3 bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;

Schlagworte

Dienstbereitschaft, Wohnungsbereitschaft

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230204

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P17b/NOR40230204

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