Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 17a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17a

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Journaldienstzulage

Paragraph 17 a,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230203

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P17a/NOR40230203

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