Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 169h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169h

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 169 h,
  1. Absatz eins,Bei Beamtinnen und Beamten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, und
    2. Ziffer 2
      bei denen Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums nur deshalb nicht im öffentlichen Interesse vorangestellt wurden, weil sie das für die Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung nach Ziffer eins, angehörte, zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß übersteigen,
    kann auf Antrag das Besoldungsdienstalter mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport nach Maßgabe des Absatz 2, im öffentlichen Interesse um Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums erhöht werden.
  2. Absatz 2,Ein öffentliches Interesse liegt vor, soweit
    1. Ziffer eins
      die für den Arbeitsplatz erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im Rahmen einer vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung vermittelt werden oder
    2. Ziffer 2
      die Besorgung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben für die Dauer der vom Dienstgeber vorgesehenen Aus- oder Fortbildung nicht in vollem Umfang gewährleistet wäre
    und ein wichtiges Interesse an der Anstellung einer Person mit den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten besteht. Die Anrechnung erfolgt nach Maßgabe der für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 erforderlichen Verwendungszeit. Maßgebend ist die Verwendung in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Bei Beamtinnen und Beamten, deren anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, sind zusätzliche Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, auf Antrag anrechenbar, wenn diese bisher nur deshalb nicht angerechnet wurden, weil sie das zuvor gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß von zehn Jahren übersteigen.
  4. Absatz 4,Die Voranstellung oder Anrechnung von Zeiten nach Absatz eins, oder 3
    1. Ziffer eins
      ist nicht zulässig, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Gänze vorangestellt oder bei der Feststellung der auf das Besoldungsdienstalter anzurechnenden Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet wurde und
    2. Ziffer 2
      erfolgt nur zur Hälfte, wenn derselbe Zeitraum bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags zur Hälfte berücksichtigt wurde.
    Die Voranstellung nach Absatz eins, ist ferner nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung betroffen gewesen wären.
  5. Absatz 5,Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.

Im RIS seit

11.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40215747

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P169h/NOR40215747

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