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Gehaltsgesetz 1956 § 169e
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.02.2015
§ 169c am 11.02.2015
§ 169f am 11.02.2015
Alle Fassungen
§ 169e heute
§ 169e gültig ab 01.01.2023
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
§ 169e gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2015
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 169e
Inkrafttretensdatum
12.02.2015
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen
§ 169e.
Paragraph 169 e,
(1)
Absatz eins,
Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
bestehenden Fassung, welche auf die in § 169d angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des § 169d ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.
Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung, welche auf die in Paragraph 169 d, angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des Paragraph 169 d, ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.
(2)
Absatz 2,
Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
1.
Ziffer eins
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
2.
Ziffer 2
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
3.
Ziffer 3
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
(3)
Absatz 3,
Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
nach § 12 ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
1.
Ziffer eins
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 1 von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
2.
Ziffer 2
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 2 von mehr als sechs Monaten,
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
3.
Ziffer 3
bei den Verwendungsgruppen nach § 169c Abs. 7 Z 3 von mehr als einem Jahr
bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 oder 8 sinngemäß.
in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
(4)
Absatz 4,
Wenn eine Bestimmung nach Abs. 2 oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Abs. 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
Wenn eine Bestimmung nach Absatz 2, oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Absatz 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
(5)
Absatz 5,
Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 32/2015
bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.
Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.
Im RIS seit
12.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40168488
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P169e/NOR40168488
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