Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 169e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169e

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anwendung dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 169 e,
  1. Absatz eins,Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, in Verordnungen und in Verträgen des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung, welche auf die in Paragraph 169 d, angeführten Dienstklassen sowie Verwendungs-, Gehalts- und Funktionsgruppen Bezug nehmen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ihre Stelle die sich bei Anwendung des Paragraph 169 d, ergebenden Dienstklassen, Gehaltsgruppen und Funktionsgruppen treten.
  2. Absatz 2,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnungen oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung einen Amtstitel oder einen Anspruch vom Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht oder eine Überleitung nach Maßgabe des Erreichens einer Gehaltsstufe erfolgt, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
    2. Ziffer 2
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Insoweit eine Bestimmung in einem Bundesgesetz, in einer Verordnung oder in einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung das Enden eines Anspruchs vom Vollenden einer bestimmten Gehaltsstufe in einer in diesem Bundesgesetz geregelten Verwendungsgruppe abhängig macht, tritt an die Stelle dieser Gehaltsstufe die betraglich nächstniedere Gehaltsstufe derselben Verwendungsgruppe in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Die Vergleichsbeträge sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Für Beamtinnen und Beamte, deren Besoldungsdienstalter nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, nach Paragraph 12, ermittelt wurde gilt das Erfordernis des Erreichens der Gehaltsstufe bei einer Verweildauer
    1. Ziffer eins
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer eins, von mehr als einem Jahr und sieben Monaten,
    2. Ziffer 2
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 2, von mehr als sechs Monaten,
    3. Ziffer 3
      bei den Verwendungsgruppen nach Paragraph 169 c, Absatz 7, Ziffer 3, von mehr als einem Jahr
    in der Gehaltsstufe neuer Fassung als erfüllt. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten gelten diese Maßgaben ab der Verbesserung ihres Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 8 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Wenn eine Bestimmung nach Absatz 2, oder 3 auf eine Verweildauer in einer Gehaltsstufe abstellt, erhöht sich das Erfordernis der Verweildauer nach Absatz 2 und 3 im entsprechenden Ausmaß.
  5. Absatz 5,Insoweit in einem Bundesgesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag des Bundes in einer vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, bestehenden Fassung die Bemessung eines Betrages nach Maßgabe des Gehalts, allenfalls einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamtin oder des Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfolgt, tritt der Referenzbetrag an dessen Stelle.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P169e/NOR40168488

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