Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 169d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 169d

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gruppenüberleitung

Paragraph 169 d,
  1. Absatz eins,Für die Überleitung der Beamtin oder des Beamten ist ihre oder seine Verwendungsgruppe bzw. Gehaltsgruppe und ihre oder seine Dienstklasse im Überleitungsmonat maßgebend. Es werden übergeleitet:
    1. Ziffer eins
      jene Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die ihre Dienstklasse nicht durch Beförderung erreicht haben, in die Vorrückungsklasse,
    2. Ziffer 2
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst,
    3. Ziffer 3
      die Prokuraturanwältinnen und –anwälte der Finanzprokuratur im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, außer Prokuraturanwältinnen und Prokuraturanwälte der Dienstklassen,
    4. Ziffer 4
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst,
    5. Ziffer 5
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst, wobei Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 in die Verwendungsgruppe M ZO 3 übergeleitet werden,
    6. Ziffer 6
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Lehrer,
    7. Ziffer 7
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Hochschullehrpersonen,
    8. Ziffer 8
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten,
    9. Ziffer 9
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe Krankenpflegedienst,
    10. Ziffer 10
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
    11. Ziffer 11
      die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe des Post- und Fernmeldewesen und
    12. Ziffer 12
      die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
    Ist der Überleitungsbetrag jedoch geringer als der für die erste Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten angeführte Betrag, so wird sie oder er nicht nach Paragraph 169 c, in das neue Besoldungssystem übergeleitet, sondern ihr oder sein Besoldungsdienstalter wird nach Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses bemessen. Die sich aus dem so bemessenen Besoldungsdienstalter ergebende besoldungsrechtliche Stellung wird nur für die Bemessung jener Bezüge wirksam, die ab dem 1. März 2015 gebühren.
  2. Absatz eins a,Bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Überleitungsbetrag nach Absatz eins, geringer ist als der für die erste Gehaltsstufe angeführte Betrag, wird bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach Paragraph 12, um jenes Ausmaß ergänzt, das zur Wahrung des angeführten Termins für die Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 erforderlich ist:

Verwendungsgruppe

Voraussetzung für Wahrung

Zu wahrender Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2

A 1 nach Paragraph 28, Absatz eins

M BO 1 und M ZO 1

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 4 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 1 nach Paragraph 28, Absatz 3

M BO 2 und M ZO 2

L 1 und PH 2

K 1 und K 2

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 3 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

L 2a und PH 3

Überleitungsbetrag entspricht zumindest Gehaltsstufe 2 in der bis 11. Februar 2015 geltenden Fassung

spätestens sechs Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 2

M ZO 3

L 2b 1

K 3 und K 4

keine

spätestens achtzehn Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

A 3 bis A 7

Exekutivdienst

M BUO

M ZUO bis M Z Ch

K 5 und K 6

keine

spätestens zwölf Monate nach dem bisherigen Vorrückungstermin

  1. Absatz eins b,Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Vorrückungstermin in die Gehaltsstufe 2 nach Absatz eins a, gewahrt wird, gebührt mit dieser Vorrückung eine einmalige Wahrungsabgeltung im Ausmaß des Vierundzwanzigfachen des Abgeltungsbetrags. Der Abgeltungsbetrag ist jener Betrag, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 1 in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, den Überleitungsbetrag im Überleitungsmonat übersteigt. Die Wahrungsabgeltung vermindert sich für jeden vollen Monat, der zwischen dem Ablauf des Überleitungsmonats und der Vorrückung in die Gehaltsstufe 2 vergangen ist, um einen Abgeltungsbetrag. Bei einer Teilbeschäftigung gebührt die Wahrungsabgeltung entsprechend dem Beschäftigungsausmaß anteilig.
  2. Absatz 2,Die Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe bleibt bei den Beamtinnen und Beamten der Dienstklassen, die nach Absatz eins, Ziffer eins, in die Vorrückungsklasse übergeleitet werden, von der Überleitung unberührt. Ebenso bleibt die Möglichkeit einer Beförderung dieser Beamtinnen und Beamten in die Dienstklassen römisch vier bis römisch neun von der Überleitung unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer Beamtin oder einem Beamten nach Absatz eins, mit Anspruch auf ein Fixgehalt ist der Überleitungsbetrag das volle Gehalt, welches der Bemessung ihres oder seines Monatsbezugs im Überleitungsmonat zugrunde gelegt worden wäre, wenn die befristete Ernennung oder Betrauung im Vormonat geendet und zu einer Überleitung auf eine Planstelle kraft Gesetzes geführt hätte. Das entsprechend ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung infolge eines Endens einer befristeten Ernennung oder Betrauung zugrunde gelegt. Die Überleitung im Überleitungsmonat erfolgt jedoch in jene Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe, die dem vollen Fixgehalt entspricht, das der Bemessung des Fixgehalts im Überleitungsmonat zugrunde gelegt wurde.
  4. Absatz 4,Für die besoldungsrechtliche Stellung
    1. Ziffer eins
      einer Beamtin oder eines Beamten einer Dienstklasse,
    2. Ziffer 2
      einer Beamtin oder eines Beamten des Schulaufsichtsdiensts (Verwendungsgruppen S 1 und S 2), oder
    3. Ziffer 3
      einer Bundeslehrerin oder eines Bundeslehrers bei ausschließlicher Verwendung als Fachinspektorin oder Fachinspektor (Verwendungsgruppen L 1 und L 2)
    ist im Fall einer späteren Überleitung in eine neuere Verwendungsgruppe (Paragraphen 254, 262, 269, 275, BDG 1979) ab dem Tag der Wirksamkeit dieser Überleitung jenes Besoldungsdienstalter maßgebend, das sich nach Paragraph 169 c, ergeben hätte, wenn die Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe bereits mit Beginn des Überleitungsmonats bewirkt worden wäre. Die Zeiten vom Ablauf des Überleitungsmonats bis zum Wirksamwerden der Überleitung in die neuere Verwendungsgruppe sind nach Maßgabe des Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei einer Beamtin oder einem Beamten, für die bis zum Ablauf des 11. Februar 2015
    1. Ziffer eins
      der Vorrückungsstichtag nicht festgesetzt wurde oder
    2. Ziffer 2
      wegen noch erforderlicher wesentlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt ist,
    unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c, Ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Sofern für das Gehalt dieser Beamtin oder dieses Beamten im Überleitungsmonat der Vorrückungsstichtag maßgebend war, sind ihre oder seine Bezüge abweichend von Paragraph 175, Absatz 79, bereits ab dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses nach den am 12. Februar 2015 geltenden Bestimmungen zu bemessen. Für vor dem März 2014 gebührende Monatsbezüge sind dabei die Beträge entsprechend den bis dahin erfolgten Gehaltsanpassungen zu vermindern. Sich allenfalls ergebende Übergenüsse beim Gehalt sind nicht zurückzufordern.
  6. Absatz 6,Bei einer Beamtin oder einem Beamten einer Verwendungsgruppe, in welcher der Vorrückungsstichtag für das Gehalt nicht maßgebend war, ist, sofern nicht die Absatz 3 bis 5 anzuwenden sind, jener Monat als Überleitungsmonat heranzuziehen, in dem zuletzt ein Gehalt einer Verwendungsgruppe bezogen wurde, für welches der Vorrückungsstichtag der Beamtin oder des Beamten maßgebend war. Das so ermittelte Besoldungsdienstalter wird unter Berücksichtigung der seit dem Ablauf des Überleitungsmonats vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten einer späteren Einstufung zugrunde gelegt, sofern diese infolge einer Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe erforderlich wird. Hat die Beamtin oder der Beamte noch nie ein Gehalt bezogen, für das ihr oder sein Vorrückungsstichtag maßgebend war, unterbleibt eine pauschale Überleitung nach Paragraph 169 c und ihr oder sein Besoldungsdienstalter zum Beginn des Dienstverhältnisses wird mit der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten nach den Bestimmungen des Paragraph 12, wie bei erstmaliger Begründung eines Bundesdienstverhältnisses festgesetzt. Die seit Beginn des Dienstverhältnisses vergangenen für die Vorrückung wirksamen Zeiten sind nach Paragraph 10, für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für
    1. Ziffer eins
      das Führen eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      den Anspruch auf einen Aufwandersatz, einschließlich allfälliger Reisegebühren, in bestimmter Höhe oder
    3. Ziffer 3
      den Anspruch auf eine Funktionsstufe, Zulagenstufe, besonderen Zulagenstufe nach Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 2, oder eine sonstige Zulage, deren Höhe vom Erreichen einer Gehaltsstufe abhängt, mit Ausnahme einer Dienstalterszulage oder außerordentlichen Vorrückung,
    bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.
  8. Absatz 8,Die sich aufgrund der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, ergebenden Bezüge gelten als neue Bezüge im Sinne des Paragraph 36 a, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 11, VBG.
  9. Absatz 9,Wird die Beamtin oder der Beamte vor der Vorrückung in die Zielstufe in eine andere Verwendungsgruppe überstellt oder eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter vor der Vorrückung in die Zielstufe ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihre oder seine Wahrungszulage ab dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung oder Ernenung so zu bemessen, als wäre die Überstellung oder Ernennung bereits zum ersten Tag des Überleitungsmonats wirksam geworden.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P169d/NOR40189577

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