Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13b

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

07.07.1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verjährung

Paragraph 13 b,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
  3. Absatz 3,Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Schlagworte

Übergenüsse

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12096521

Alte Dokumentnummer

N61973106140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13b/NOR12096521

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