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Gehaltsgesetz 1956 § 13b
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 13a am 30.08.2026
§ 13c am 30.08.2026
Alle Fassungen
§ 13b heute
§ 13b gültig ab 07.07.1973
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 318/1973
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 318/1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13b
Inkrafttretensdatum
07.07.1973
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Verjährung
§ 13b.
Paragraph 13 b,
(1)
Absatz eins,
Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2)
Absatz 2,
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Paragraph 13 a,) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3)
Absatz 3,
Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4)
Absatz 4,
Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Schlagworte
Übergenüsse
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12096521
Alte Dokumentnummer
N61973106140
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13b/NOR12096521
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