Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 13 a, (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

  1. Absatz 2,Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen

hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.

  1. Absatz 3,Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 4,Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
  3. Absatz 5,Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

Anmerkung, Absatz 6, wurde nicht vergeben)

Anmerkung, Absatz 7, wurde nicht vergeben)

  1. Absatz 8,Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung
    1. Ziffer eins
      einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz eins, oder 2 BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz eins, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz eins, BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979
    entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.

Schlagworte

Guter Glaube

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109514

Alte Dokumentnummer

N6199440327J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13a/NOR12109514

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