Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12k

Inkrafttretensdatum

06.05.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe

Paragraph 12 k,
  1. Absatz eins,Auf die Beamtin oder den Beamten ist Paragraph 258, Absatz eins bis 3 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soweit ein Dritter, dem die Beamtin oder der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, gegenüber dem Dienstgeber zum Ersatz oder zur Übernahme des Personalaufwands verpflichtet ist, ruht diese Verpflichtung für die Dauer einer Dienstfreistellung nach Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Bezüge und von sonstigen Geldleistungen bleibt von Absatz 2, unberührt.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph eins, ist Absatz eins, auch auf andere Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund anzuwenden.

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40223081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12k/NOR40223081

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