Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12g

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezüge während des Sabbaticals

Paragraph 12 g, (1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach Paragraph 78 e, BDG 1979 oder nach Paragraph 75 f, RDG gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

  1. Ziffer eins
    seiner besoldungsrechtlichen Stellung und
  2. Ziffer 2
    dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspricht.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen besteht während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn kein Sabbatical nach Paragraph 78 e, BDG 1979 gewährt worden wäre. Während der Freistellung besteht – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung - kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen, Funktionsabgeltungen und Verwendungsabgeltungen.
  2. Absatz 3,Besteht während der Dienstleistungszeit ein unterschiedliches Ausmaß der Wochendienstzeit oder ändert sich dieses während der Dienstleistungszeit, ist Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Monatsbezug während der (restlichen) Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die (restliche) Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebührt, das der jeweiligen tatsächlichen Wochendienstzeit entspricht. Wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die Bezüge entsprechend der Dauer der abgelaufenen Rahmenzeit abzurechnen. Gegen eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
  3. Absatz 4,Wird das Sabbatical vorzeitig beendet, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist, sofern möglich, unter Anwendung des Paragraph 13 a, bzw. Paragraph 39, des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Bezügen bzw. Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Bezügen oder Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zu vollstrecken. Besteht wegen Karenz kein Anspruch auf Bezüge, ist die Bundesforderung auf Antrag bis zum Wiederantritt des Dienstes zu stunden.
  4. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind auf Lehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Wochendienstzeit tritt die Lehrverpflichtung.
    2. Ziffer 2
      Auf die nach Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Absatz eins, nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.
  5. Absatz 6,Absatz 5, Ziffer 2 und 3 ist auch auf die Dienstzulage nach Paragraph 52, Absatz eins, anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die Absatz eins bis 4 sind auf Richter mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle der Wochendienstzeit der regelmäßige Dienst beziehungsweise der auf die Hälfte ermäßigte Dienst (Herabsetzung der Auslastung) tritt.

Anmerkung

Vgl. § 175 Abs. 57.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40088991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12g/NOR40088991

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