Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 12e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12e

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Bezüge bei Dienstfreistellung nach Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979

Paragraph 12 e, (1) Eine dem Beamten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen, ausgenommen die Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen. Abweichend vom Paragraph 6, wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde.

  1. Absatz 2,Dienstbezüge im Sinne des Absatz eins, sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P12e/NOR40031036

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