Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 112k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112k

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 112 k,
  1. Absatz eins,Weist ein Beamter, der am 30. Juni 2007 dem Dienststand angehört hat, aufgrund der Nichterfüllung des Erfordernisses des abgeschlossenen Hochschulstudiums einen Überstellungsabzug auf, der bei Anwendung der Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, nicht zum Tragen gekommen wäre, ist seine besoldungsrechtliche Stellung auf seinen Antrag entsprechend zu verbessern.
  2. Absatz 2,Wird der Antrag bis spätestens 30. Juni 2008 gestellt, ist die besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2007 zu verbessern. Wird der Antrag nach Ablauf des 30. Juni 2008 gestellt, wird die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P112k/NOR40093519

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