Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 10

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Hemmung der Vorrückung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Vorrückung wird gehemmt
    1. Ziffer eins
      durch eine bescheidmäßige Feststellung, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt, und endet jedenfalls mit einer Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, oder einer Verwendungsänderung nach Paragraph 82, Absatz 3, BDG 1979; der Rechtskraft der Feststellung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des Paragraph 87, Absatz 2, BDG 1979 gleichzuhalten;
    2. Ziffer 2
      durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
    3. Ziffer 3
      durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 75 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder gemäß Paragraph 75 a, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder nach dem Väter-Karenzgesetz - VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, nicht ein;
    4. Ziffer 4
      durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes;
    5. Ziffer 5
      für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
    6. Ziffer 6
      für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
  2. Absatz 2,Die Zeit der Hemmung ist für das Anwachsen des Besoldungsdienstalters nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Hat sich der Beamte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
  4. Absatz 4,Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub, der zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes oder
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt,
      bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaub gemäß
      1. Litera a
        Paragraph 75 c, BDG 1979,
      2. Litera b
        Paragraph 75 b, RStDG,
      3. Litera c
        Paragraph 58 c, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und
      4. Litera d
        Paragraph 65 c, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  5. Absatz 5,Die Hemmung nach Absatz eins, Ziffer 5, tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes (STVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, vollzogen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, Abs. 3 und 5, BGBl. Nr. 408/1990
ÜR: § 112b idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Leistungsfeststellung, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 221/1979, Wahlkind, BGBl. Nr. 302/1984, BGBl. Nr. 296/1985

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40172392

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P10/NOR40172392

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