Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
01.10.1956
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Artikel 3
Ist das ersuchte Gericht zur Vornahme der Rechtshilfe oder Zustellung nicht zuständig, so hat es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige inländische Gericht weiterzuleiten. Fällt die begehrte Handlung in den Wirkungskreis einer anderen inländischen Behörde, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an diese Behörde weiterleiten. In beiden Fällen hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hievon unmittelbar zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10001951
Dokumentnummer
NOR12026095
Alte Dokumentnummer
N2195614353T