Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein) Art. 3

Kurztitel

Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1956

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 3

Ist das ersuchte Gericht zur Vornahme der Rechtshilfe oder Zustellung nicht zuständig, so hat es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige inländische Gericht weiterzuleiten. Fällt die begehrte Handlung in den Wirkungskreis einer anderen inländischen Behörde, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an diese Behörde weiterleiten. In beiden Fällen hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hievon unmittelbar zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026095

Alte Dokumentnummer

N2195614353T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/213/A3/NOR12026095

Navigation im Suchergebnis