(1)Absatz eins,Die im Art. 1 Abs. 2 lit. a geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.Die im Artikel eins, Absatz 2, Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.