Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein) Art. 2

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 212/1956

Typ

Vertrag – Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die im Artikel eins, Absatz 2, Litera a, geforderte Zuständigkeit ist gegeben, wenn das Recht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, für das betreffende Verfahren nicht ausschließt.
  2. Absatz 2,Jedenfalls werden für zuständig erachtet:
    1. Litera a
      die Behörden des Staates, in dem der Beklagte oder Antragsgegner zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, seinen ständigen Aufenthalt hatte;
    2. Litera b
      die Behörden des Staates, in dem beide Parteien ihren letzten gemeinsamen ständigen Aufenthalt hatten, wenn der Kläger oder Antragsteller diesen Aufenthalt bis zur Einleitung des Verfahrens beibehalten hat;
    3. Litera c
      die Behörden, deren Zuständigkeit der Beklagte oder Antragsgegner sich, sei es ausdrücklich, sei es durch Eingehen in die Verhandlung über die Hauptsache, ohne Vorbehalt hinsichtlich der Zuständigkeit unterworfen hat;
    4. Litera d
      wenn beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, die Behörden des Staates, dem sie angehören.

Anmerkung

Unter dem ständigen Aufenthalt im Abs. 2 lit. a und b dürfte der gewöhnliche Aufenthalt gemeint sein.

Schlagworte

Staatsbürger, gewöhnlicher Aufenthalt

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10001954

Dokumentnummer

NOR12026125

Alte Dokumentnummer

N2195625208S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/212/A2/NOR12026125

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