Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 24. Oktober 1956 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht:
Den Bundesbahnbeamten werden Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anstellung liegen und die nicht schon auf Grund geltender anderer Bestimmungen für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) an sich anrechenbar sind (Ruhegenußvordienstzeiten), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angerechnet: