Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen betreffend die Sklaverei Art. 5

Kurztitel

Übereinkommen betreffend die Sklaverei

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 183/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

17.07.1954

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

ARTIKEL römisch fünf

Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Da der Text des im Sinn des Annexes abzuändernden Übereinkommens nur in englischer und französischer Sprache authentisch ist, soll der englische und französische Text des Annexes gleichermaßen authentisch sein, während der chinesische, russische und spanische Text als Übersetzungen zu betrachten sind. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften des Protokolls einschließlich des Annexes zwecks Mitteilung an die Vertragspartner des Übereinkommens sowie auch an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen anfertigen. Er wird desgleichen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anfertigen zwecks Übermittlung an die Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen nach Inkrafttreten der Abänderungen gemäß Artikel römisch drei.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Tag unterzeichnet.

GEGEBEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am 7. Dezember 1953.

Gesetzesnummer

10000283

Dokumentnummer

NOR12005491

Alte Dokumentnummer

N1195615184S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/183/A5/NOR12005491

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