(2)Absatz 2,Sind inländische Banken zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.Sind inländische Banken zur Anmeldung verpflichtet (Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers (Paragraph 2,) anzumelden. Bestehen Zweifel über die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.