Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

04.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Exekution von Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages nicht entgegen, insoweit sich die Exekution gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind oder die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen, sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche, die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, des Dritten Rückstellungsgesetzes verhalten, dann ist die Exekution auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen zulässig.
  2. Absatz 2,Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs- und Rückgabeerkentnisse erster oder zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische oder juristische Person (Paragraph 2,) zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangen sind, innerhalb eines Monates von dem Tage an gerechnet, an dem ihr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. Sie ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach Paragraph 33, Absatz 2, der Beschwerdeinstanz vorzulegen. Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung urkundlich zustimmt oder die Beschwerde unterlassen hat, findet Absatz eins, Anwendung.
  3. Absatz 3,Paragraph 31, Absatz 2, findet Anwendung.

Schlagworte

Rechtsmittel, Rückstellungsvergleich, Rückstellungskommission, Rückstellungserkenntnis

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268431

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P36/NOR40268431

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