Bundesrecht konsolidiert

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1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

04.02.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Feststellungsbeschluß.

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß Paragraph 12, übereignet sind.
  2. Absatz 2,Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Absatz eins, auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
  3. Absatz 3,Einem Feststellungsantrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,
    1. Ziffer eins
      daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder
    2. Ziffer 2
      daß eine Übereignung gemäß Paragraph 12, vorliegt.

Schlagworte

Enteignung, Konfiskation

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P13/NOR40268425

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