Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 165/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.07.1956

Außerkrafttretensdatum

29.06.1957

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Verwaltung des ehemaligen Eigentums des Deutschen Reiches und seiner Einrichtungen.

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen und – soweit der Landeshauptmann gemäß Artikel 104, B.-VG. in der Fassung von 1929 mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist – dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen, ist das Bundesministerium für Finanzen zuständig.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch schriftliche Erklärung der nach Absatz eins, zur Verwaltung der in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte zuständigen Dienststelle in Verträge des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer noch nicht abgelaufen ist.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung

Im RIS seit

26.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR40268423

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/165/P10/NOR40268423

Navigation im Suchergebnis