Bundesrecht konsolidiert

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Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr Art. 9

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 131/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 9

  1. Ziffer eins
    Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Protokoll beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
  2. Ziffer 2
    Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A9/NOR40063984

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