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Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr Art. 16

Kurztitel

Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 131/1956

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

28.06.1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

  1. Ziffer eins
    Wenn dieses Protokoll drei Jahre in Kraft gestanden ist, kann jeder Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen um Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Protokolls ersuchen. Der Generalsekretär wird dieses Ersuchen allen Vertragsstaaten mitteilen und eine Revisionskonferenz einberufen, wenn ihm innerhalb von vier Monaten vom Tage seiner Mitteilung an wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten ihre Zustimmung zu diesem Ersuchen bekanntgibt.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, so wird der Generalsekretär dies allen Vertragsstaaten mitteilen und sie einladen, innerhalb von drei Monaten Vorschläge zu übermitteln, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär wird allen Vertragsstaaten eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz sowie die Texte der Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz übermitteln.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär wird zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle Vertragsstaaten und alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen einladen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003869

Dokumentnummer

NOR40063991

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A16/NOR40063991

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